Satzung

Satzung

SATZUNG DER VERKEHRSINITIATIVE HAGNAUer BÜRGER e.V.

Präambel

Die Verkehrssituation in Hagnau wird durch ein in den letzten Jahren kontinuierlich ansteigendes Verkehrsaufkommen immer problematischer. Dies gilt für den Durchgangsverkehr auf der B31 wie auch für den innerörtlichen Verkehr.

Die Verkehrsproblematik B 31 in Hagnau und die Vertretung Hagnauer Interessen können nicht allein Bürgermeister und Gemeinderat überlassen werden. Ein größeres Engagement der Bürgerinnen und Bürger ist hier sinnvoll und notwendig!

Das Engagement der Hagnauer Bürger sollte sich dabei auf die regionalen und innerörtlichen Verkehrsprobleme beziehen.

Es gilt

a) die Situation und Problematik der B31 und

b) die innerörtliche Verkehrssituation (tatsächlicher und ruhender innerörtlicher Verkehr)

im Blick zu haben, Probleme und Aufgaben zu definieren sowie sinnvolle Lösungsvorschläge zu erarbeiten.

Das bürgerschaftliche Engagement ist am besten als Initiative in Form eines eingetragenen Vereins (e.V.) arbeits- und handlungsfähig und wird auf vereinsrechtlicher Grundlage etabliert.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen: VERKEHRSINITIATIVE HAGNAUer BÜRGER e.V.

2. Vereinssitz ist Hagnau / Bodensee

3. Der Verein wird nach Gründung als e.V. in das Vereinsregister eingetragen.

4. Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr des Vereins

§ 2 Ziele des Vereins

Die Ziele des Vereins sind:

  • Hagnauer Verkehrsinteressen definieren und in der Öffentlichkeit (z.B. im B31-Prozess) vertreten.

  • bei der Bevölkerung innerörtlich und regional sowie in wichtigen Zielgruppen (Politik, Öffentliche Verwaltung, relevante Einflusskräfte, Medien) ein adäquates Bewusstsein bezüglich der Hagnauer Verkehrsproblematiken schaffen.

  • den Leidensdruck zur Findung und schnellen Realisierung sinnvoller Verkehrslösungen bei Entscheidern und relevanten Akteuren verstärken.

  • Schaffung einer realistischen Datenlage zu den Verkehrsproblemen für eine sachlich fundierte Informationspolitik und Öffentlichkeitsarbeit des Vereins.

  • Aktionen und Maßnahmen organisieren, die den Vereinszielen förderlich sind und diesen Nachhaltigkeit verleihen.

  • Gestaltungsideen und Verbesserungsvorschläge für Verkehrsprobleme entwickeln und für Entscheider (z.B. Bürgermeister/ Gemeinderat/ Verwaltung ...) konzeptionell als Grundlagen erarbeiten.

  • die gemeindlichen Organe in ihrer Arbeit bezüglich der Verkehrsthematiken unterstützen, entlasten und ergänzen.

§ 3 Aufgaben des Vereins

Die Aufgaben des Vereins angesichts seiner Ziele sind wie folgt definiert:

  • Erstellung von Verkehrsanalysen durch Zählungen/ Beobachtungen und Auswertungen sowie deren Aufbereitung als Dokumentationen zur Visualisierung im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit.

  • Informationsbeschaffung und Auswertung der Informationen aus anderen Quellen (Polizei, Landratsamt, RP, Kommunen im Umfeld).

  • Kontinuierliche und offensive Öffentlichkeitsarbeit zu Themen und Aspekten der Verkehrsproblematiken (Veranstaltungen für relevante Zielgruppen/ Medien/ Presse / Aktionen ....)

  • Networking bezüglich der Verkehrsthemen und aktive konstruktive Kooperation mit Partnern, Betroffenen und Entscheidern.

  • Entwicklung von Gestaltungsideen und Erarbeitung von Lösungskonzepten für die entsprechenden Problemstellungen.

  • Definition und argumentative Fundierung von Standpunkten und Interessen im Hinblick auf alle Fragen, die mit den Verkehrsproblematiken verbunden sind oder auftreten.

  • Vertretung Hagnauer Verkehrsinteressen in Gremien und Verbänden (z.B. B31-Prozess des Landes u.ä.)

§ 4 Unabhängigkeit des Vereins

  1. Der „VERKEHRSINITIATIVE HAGNAUer BÜRGER e.V.“ ist verbandspolitisch, parteipolitisch sowie weltanschaulich unabhängig.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar dem Gemeinwohl dienende Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

  4. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder sowie für ihre Leistungen, die sie im Rahmen der Vereinsziele und –aufgaben erbringen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben oder Vergütungen, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 5 Die Mitgliedschaft und Mitarbeit im Verein

  1. Aufgrund der Vereinsziele und –aufgaben können natürliche und juristische Personen mit 1. oder 2. Wohnsitz/ Sitz in Hagnau Mitglied des Vereins werden.

  2. Die Formen der Mitgliedschaft definieren sich in
    a) aktive Mitgliedschaft

    Bei aktiver Mitgliedschaft erklärt sich ein Vereinsmitglied bereit, sich im Rahmen der Aufgaben- und Zielverfolgung des Vereins in Projekten aktiv zu werden und mitzuarbeiten.

    b) Fördermitgliedschaft

    Bei einer Fördermitgliedschaft erklärt sich ein Vereinsmitglied bereit, die Arbeit und Ziele des Vereins finanziell und/oder ideell zu unterstützen.

    Ein Statuswechsel bezüglich der Formen der Mitgliedschaft ist jederzeit in Absprache mit dem Vorstand möglich!

  3. Die aktive Mitgliedschaft wie auch eine Fördermitgliedschaft werden durch Beitrittserklärung des Mitglieds und Aufnahme durch den Vorstand erworben.

  4. Im Einzelfall können auch Personen, die ihren Wohnsitz nicht in Hagnau haben, Mitglied des Vereins werden, wenn sie angesichts ihrer spezifischen Kompetenzen, die der Vereinstätigkeit und Aufgabenerfüllung förderlich sind, mitarbeiten wollen und vom Vorstand zur Mitarbeit berufen werden.

  5. Weiterhin kann eine spezielle Aufgabe im Rahmen der Vereinsarbeit aber auch von einer Person übernommen und verantwortet werden, die nicht Mitglied des Vereins ist aber durch ihre Kompetenz den Verein freiwillig und unentgeltlich unterstützt.

  6. Der Austritt eines Vereinsmitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.

  7. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet dann endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.

§ 6 Rechte und Aufgaben der Mitglieder

  1. Die Aufgaben des Vereins werden im Wesentlichen in jeweils zu bildenden Projektgruppen durch aktive Vereinsmitglieder bearbeitet. Die Aufgaben eines Projekts werden inhaltlich und zeitlich sowie bezüglich der Mitarbeiterbeteiligung klar definiert. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht an Projekten teilzunehmen und mitzuarbeiten.

  2. Die Projektaufträge werden aus Ideen und Vorschlägen der Vereinsmitglieder entwickelt und formuliert.

  3. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, Projektvorschläge zu machen und Themen zur Bearbeitung beim Vorstand anzumelden.

  4. Der Vorstand entscheidet über die Priorisierung der Themen, definiert die Aufträge und bestimmt die Reihenfolge ihrer Bearbeitung.

  5. Aufgaben, die der Herstellung und Sicherung der Arbeitsfähigkeit des Vereins dienen (Querschnittsaufgaben z.B. Internetbetreuung, Sprecherfunktionen u.ä), werden einzelnen vom Vorstand berufenen Personen/ Vereinsmitgliedern anvertraut. Diese haben nach Annahme der Aufgabe die Verpflichtung, verantwortungsbewusst im Sinne des Vereins die übernommenen Aufgaben wahrzunehmen. Eine Rückgabe/ Abgabe der Aufgabe ist mit dem Vorstand abzusprechen.

  6. Jedes aktive Vereinsmitglied hat ein Recht auf Information durch den Vorstand über vereinsinterne Vorgänge und Projekte.

  7. Der Vorstand hat zur Information aller Vereinsmitglieder (aktive Mitglieder und Fördermitglieder) adäquate Informationsanlässe zu organisieren bzw. durch geeignete mediale Maßnahmen die Information der Mitglieder über relevante Themen zu gewährleisten.

  8. Weitere Regelungen bezüglich der Arbeitsweise und der Zusammenarbeit im Verein werden ggf. im Rahmen einer gesonderten Geschäftsordnung (GO) festgelegt.

§ 7 Die Pflichten der Mitglieder

  1. Die aktiven Vereinsmitglieder haben sich mit dem Vereinsbeitritt zur Wahrnehmung der Aufgaben des Vereins verpflichtet und sind aufgefordert, sich nach ihren Möglichkeiten an den Projekten zur Bearbeitung von Aufgabenstellungen zu beteiligen bzw. durch die Wahrnehmung wichtiger Funktionen den Verein zu unterstützen, so dass er seine Ziele erfolgreich verfolgen kann.

  1. Alle Mitglieder sind durch ihre Mitgliedschaft verpflichtet, den Mitgliedsbeitrag gemäß der Beitragsordnung (BO) zu erbringen.

  1. Das einzelne Vereinsmitglied ist verpflichtet, mit Informationen bezogen auf die Vereinsinterna, die Arbeit und Arbeitsergebnisse des Vereins, sowie die Vereinsinteressen vertraulich umzugehen. Die Öffentlichkeitsarbeit und Außenvertretung wird nur vom Vorstand bzw. von durch den Vorstand beauftragten Sprechern/ Interessenvertretern wahrgenommen. Das einzelne Vereinsmitglied ist nicht berechtigt, Informationen nach außen zu geben oder im Namen des Vereins in der Öffentlichkeit Stellungsnahmen abzugeben.

  1. Die Arbeit des Vereins, die Arbeitsergebnisse der Projekte sowie Standpunkte und Interessen des Vereins werden im Rahmen von offiziell durch den Vorstand gestalteten oder in vom Vorstand in Auftrag gegebenen Veranstaltungen, Presseerklärungen, Informationsschriften oder Medienauftritten relevanten Zielgruppen bzw. der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

§ 8 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. Mitgliederversammlung

  2. Vorstand

  3. Projektsteuerungskonferenz

  4. Finanzverwaltung (Kassenwart) und Vereinsprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung

    1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

    2. Sie wird vom Vorsitzenden/ von der Vorsitzenden des Vorstands geleitet und wird mindestens einmal jährlich einberufen.
    3. Zur Mitgliederversammlung eingeladen werden alle Mitglieder (aktive Mitglieder und Fördermitglieder).

    4. Alle Mitglieder sind stimmberechtigt.

    5. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt 4 Wochen vor Termin durch Veröffentlichung der Einladung und Tagesordnung im Gemeindeblatt sowie durch eine schriftliche Einladung jedes Vereinsmitglieds per Einladungsschreiben durch den Vorstand.

    6. Über die Mitgliederversammlung wird durch den vom Vorstand bestimmten Schriftführer ein Protokoll erstellt.

    7. Das Protokoll wird vom/ von der 1. Vorsitzenden des Vereins und einer/m weiteren Stellvertreter/in aus dem Vorstand unterzeichnet.

    8. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

      1. Wahl, ggf. Nachwahl oder Abwahl des Vorstandes (1. Vorsitzende/r, 2 Stellvertretungen, Finanzverantwortliche/r).

      2. Wahl, ggf. Nachwahl oder Abwahl für die Positionen Kassenprüfung (2 Kassenprüfer/innen).

      3. Diskussion und Entscheidung von Fragen grundsätzlicher Bedeutung für den Verein (z.B. Modifizierung der Vereinssatzung, Beitragsordnung, Vereinsauflösung, Grundsatzfragen).

      4. Einbringen von Ideen, Impulsen, Anträgen, Wünschen, Themen für die Arbeit des Vereins.

      5. Entgegennahme und Diskussion des jährlichen Geschäftsberichts des Vorstands.

      6. Beschlussfassung und Entlastung des Vorstands durch einfache Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.

      7. Die Beschlussfassungen bei Satzungsänderungen oder bei der Entscheidung zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder.

      8. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, müssen vom Vorstand umgesetzt werden und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung ist darüber jedoch durch den Vorstand zeitnah zu informieren.

  1. Der Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und 2 Stellvertretern/innen und der/dem Verantwortlichen für die Finanzen (Kassenwart).
    2. Entscheidungen im Vorstand werden im Zweifelsfall demokratisch durch die einfache Mehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der 1. Vorsitzende.

    3. Vorstandsentscheidungen werden jeweils von einem Mitglied des Vorstands protokolliert und vom Vorsitzenden gezeichnet.

    4. Der Vorstand hat die Aufgabe der Entwicklung eines Aufgabenpools (Sammlung möglicher Aufgabenstellungen) und legt eine Prioritätenliste fest, nach der die Aufgaben im Rahmen von Projekten bearbeitet werden. Der Vorstand ist dabei gehalten, die Ideen und Themenwünsche der Vereinsmitglieder, insbesondere der Mitgliederversammlung zu berücksichtigen.

    5. Der Vorstand tagt in der Regel monatlich und nach Bedarf. Er spricht sich in allen wichtigen Angelegenheiten direkt ab.

    6. Für die Vorstandsarbeit und die Arbeit des Vereins erstellt der Vorstand ggf. eine Geschäftsordnung als Grundlage für die praktische Arbeit und Arbeitsweise des Vereins.

    7. Eine vorzeitige Abwahl des Vorstands insgesamt oder einzelner Mitglieder des Vorstands ist aus wichtigem Grund jederzeit durch die Mitgliederversammlung möglich.

    8. Für Vorstandswahlen wird gegen Ende der Wahlperiode ein Wahlausschuss von 2 Personen gebildet, die die Wahl organisieren und leiten. Die Personen des Wahlausschusses werden vom amtierenden Vorstand 2 Monate vor dem nächsten Wahltermin berufen. Sie dürfen nicht für ein Wahlamt kandidieren.

    9. Der Vorstand wird für einen Zeitraum von 4 Jahren gewählt.

    10. Zur rechtsverbindlichen Vertretung bei Vertragsabschlüssen genügt die gemeinsame Zeichnung durch 2 Mitglieder des Vorstands.

    11. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich und unentgeltlich.

    12. Die/ der Vorsitzende ist nach § 26 BGB die/der zur Außenvertretung des Vereins Berechtigte und Verantwortliche.

    13. Die Wahrnehmung der Aufgaben einer Schriftführerin/eines Schriftführers wird innerhalb des Vorstands abgestimmt.

  1. Die Projektsteuerungskonferenz

    Die Projektsteuerungskonferenz stellt ein schnell agierendes Fachgremium des Vereins dar, das sich mit den Arbeitsergebnissen der Projektgruppen befasst und durch einfache Mehrheitsentscheidungen über deren weitere Nutzung bestimmt.

    1. Aufgaben der Projektsteuerungskonferenz
      1. fachliche Betreuung und Unterstützung der Projektgruppenarbeit
      2. Beratung und Unterstützung des Vorstands

      3. Entscheidung über die weitere Nutzung/ Umsetzung der Projektergebnisse

      4. Entgegennahme, Diskussion und Auswertung der Arbeit der Projektgruppen

    2. Mitglieder der Projektsteuerungskonferenz
      1. Das Ausscheiden eines Mitglieds der Projektsteuerungskonferenz ist nach Absprache mit dem Vorstand möglich und erfordert eine zeitnahe Nachberufung eines neuen Mitglieds.

      2. die weiteren Mitglieder der Konferenz werden vom Vorstand für die Dauer seiner Amtszeit berufen.

      3. der Vorstand ist Kraft Amtes Mitglied der Konferenz.

      4. die Zahl der Mitglieder der Projektsteuerungskonferenz ist auf 9 begrenzt.

    3. Die Leitung der Projektsteuerungskonferenz
      1. Die Projektsteuerungskonferenz wird vom Vorstand bei Bedarf einberufen und moderiert.

  1. Finanzverantwortung (Kassenwart und Kassenprüfung)

    1. Die/der Verantwortliche für die Finanzen (Kassenwart)

      Die/der für die Finanzen des Vereins Verantwortliche (Kassenwart) sowie 2 Kassenprüfer/ innen werden durch die Mitgliederversammlung für die Amtsperiode von 4 Jahren gewählt.

    2. Aufgaben der/des Finanzverantwortlichen (Kassenwart):

      Sie/er ....

      1. ist für die Finanz- und Steuerangelegenheiten des Vereins verantwortlich.

      2. stellt den Vereinsmitgliedern den Kassenbericht im Rahmen der jährlichen Mitgliederversammlung vor.

      3. hat den gesamten Vorstand nach § 26 BGB unverzüglich und schriftlich unter Abgabe der Gründe und ggf. laufender Fristen zu unterrichten, wenn sie/er an der Erledigung ihrer/seiner Pflichten verhindert ist.

      4. hat über mögliche Rechtsbehelfe gegen Steuerbescheide und sonstige Entscheidungen der Finanzbehörden den gesamten Vorstand nach § 26 BGB so rechtzeitig zu informieren, dass diese Rechtsbehelfe innerhalb der gesetzten Fristen eingelegt werden können.

      5. hat ggf. die notwendigen Steuererklärungen und -anmeldungen für den Verein innerhalb der hierfür vom Gesetz vorgesehen Fristen abzugeben und die festgesetzten Vorauszahlungen und Steuern fristgerecht zu entrichten.

      6. hat die Bücher des Vereins nach den kaufmännischen Regeln eines ordentlichen Geschäftsmanns zu führen.

    3. Die Kassenprüfung

      1. Für die Kassenprüfung werden von der Mitgliederversammlung 2 Kassenprüferinnen/Kassenprüfer für die Amtszeit von 4 Jahren gewählt.
      2. Eine Entlastung des Vorstands und der/ des Finanzverantwortlichen (Kassenwart) erfolgt durch einfache Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder auf Antrag der Kassenprüfer/innen.

      3. Das Ergebnis der Kassenprüfung wird durch die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung im Rahmen eines Berichts vorgestellt.

      4. Die Kassenprüfung des Vereins erfolgt jährlich vor der Mitgliederversammlung.

§ 9 Regelungen für die Auflösung des Vereins

9.1 Bei einer Auflösung des Vereins gelten die in der Satzung bereits in 1.8.7. genannten Regelungen.

9.1.1. Bei der Auflösung des Vereins und der Entziehung seiner Rechtsfähigkeit oder ggf. bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Gemeinde Hagnau.

§ 10 Vereinsbeitrag und Finanzen

Die Vereinsmitgliedschaft ist sowohl für aktive Mitglieder wie für Fördermitglieder mit der Zahlung eines Jahresbeitrags verbunden.

Die Beitragsgestaltung ist im Rahmen einer Beitragsordnung geregelt. (BO)

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